Instandhaltungsrücklage bald kein Einsparpotenzial mehr bei Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer: Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung

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Wenn der Makler beim Kauf einer Eigentumswohnung die auf den Kaufgegenstand entfallende Instandhaltungsrücklage in den Kaufvertrag aufgenommen hat, wurde auf diesen Kaufpreisbestandteil bislang keine Grunderwerbsteuer erhoben. Das ändert sich nun. Die Neuregelung wirkt dem Bestreben, Kaufnebenkosten zu reduzieren, entgegen und erhöht wiederum die Einnahmen der Länder aus der Grunderwerbsteuer.

Beim Kauf von Wohnungs- oder Teileigentum konnte bislang die auf den Kaufgegenstand entfallende Instandhaltungsrücklage von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Abzug gebracht werden. Hierdurch konnte bei hohen Instandhaltungsrücklagen oft eine interessante Reduzierung der Grunderwerbsteuer erzielt werden.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Dies gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Da die Finanzverwaltung bisher eine andere Ansicht vertreten hat, gibt es jetzt eine Übergangsregelung.

Die Grundsätze dieses negativen Urteils sind nur anzuwenden,  wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (bislang noch nicht erfolgt) geschlossen wurde.

Quelle | Koordinierte Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021;
BFH-Urteil vom 16.9.2020, Az. II R 49/17

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